#stadtrat51702: Aushöhlung der Demokratie auch in Bergneustadt!!!?

Heimat ohne Kompromisse.

#stadtrat51702: Aushöhlung der Demokratie auch in Bergneustadt!!!?

Die geplante Änderung der Geschäftsordnung zur geheimen Abstimmung ist kein technisches Detail – sie ist ein gezielter Eingriff in die demokratischen Spielregeln zulasten von Minderheiten im Stadtrat.

Bislang garantiert § 15 der Geschäftsordnung, dass bereits ein Fünftel der Ratsmitglieder eine geheime Abstimmung verlangen kann. Dieses Recht schützt ausdrücklich kleinere Fraktionen davor, von großen Mehrheiten überrollt zu werden und ermöglicht Entscheidungen ohne Fraktionsdruck und öffentliche Einschüchterung.

Was jetzt für die Haupt- und Finanzausschusssitzung auf dem Tisch liegt, ist nichts anderes als der Versuch, dieses Minderheitenrecht systematisch auszuhöhlen. Ob künftig ein Drittel, die Mehrheit oder sogar die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich sein soll – all diese Varianten haben dasselbe Ziel: Die Hürde so hoch zu legen, dass unliebsame geheime Abstimmungen praktisch verhindert werden.

Der zeitliche Zusammenhang ist offensichtlich: Nachdem in der konstituierenden Sitzung des Stadtrates in Bergneustadt vermehrt geheime Abstimmungen beantragt wurden, reagiert insbesondere die CDU mit dem Wunsch nach „effizienteren“ Verfahren wie elektronischer Abstimmung. Dass dies die Bezirksregierung aus guten Gründen abgelehnt hat – nämlich weil echte Geheimhaltung nicht gewährleistet ist – scheint nun umgangen werden zu sollen, indem man das Instrument der geheimen Abstimmung selbst beschneidet. Warum will man zu solchen undemokratischen Mitteln greifen, CDU/FDP und SPD haben doch eh die Mehrheit im Stadtrat.

Das ist politisch durchschaubar und demokratisch hoch problematisch.

Hier geht es nicht um Verfahrensvereinfachung, sondern um Machtkontrolle. Wer die Schwelle für geheime Abstimmungen anhebt, nimmt bewusst in Kauf, dass Ratsmitglieder unter öffentlichem Druck abstimmen müssen – und entzieht insbesondere kleineren Fraktionen ein wichtiges Schutzinstrument.

Die UWG Bergneustadt lehnt diesen Angriff auf demokratische Grundprinzipien entschieden ab. Eine Demokratie misst sich nicht daran, wie bequem Mehrheiten regieren können, sondern daran, wie ernst sie die Rechte von Minderheiten nimmt.

Wer heute versucht, diese Rechte einzuschränken, stellt sich gegen den Geist einer offenen und fairen politischen Kultur. Gerade CDU und SPD sollten es besser wissen. Statt aus politischen Spannungen die falschen Konsequenzen zu ziehen, müssten sie eigentlich alles daransetzen, Vertrauen in demokratische Verfahren zu stärken – nicht sie auszuhöhlen.

Sollte diese Änderung beschlossen werden, trägt sie klar autoritäre Züge: Kontrolle wird eingeschränkt, Einfluss konzentriert und kritische Stimmen strukturell geschwächt.

Die UWG Bergneustadt wird sich diesem Vorgehen mit aller Entschlossenheit entgegenstellen und gegebenenfalls eine rechtliche Überprüfung durch die Stadt beauftragen:

KI-Auskunft zur Frage des Quorums für die Beantragung einer geheimen Abstimmung im Rat:

Nach der geltenden Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ist das Quorum für die Beantragung einer geheimen Abstimmung im Rat verbindlich gesetzlich geregelt. Maßgeblich ist § 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).

Dort ist ausdrücklich festgelegt, dass auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder geheim abzustimmen ist. Gleiches gilt für Wahlen, bei denen auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder eine geheime Wahl durchzuführen ist.

Bei dieser Regelung handelt es sich um zwingendes Landesrecht. Sie dient insbesondere dem Schutz von Minderheiten im Rat und gewährleistet, dass eine qualifizierte Minderheit eine geheime Abstimmung herbeiführen kann. Der Rat ist insoweit nicht befugt, durch eigene Regelungen – etwa in einer Geschäftsordnung – von dieser gesetzlichen Vorgabe abzuweichen.

Eine Anhebung des Quorums, beispielsweise von einem Fünftel auf ein Drittel der Ratsmitglieder, würde das gesetzlich garantierte Minderheitenrecht einschränken und wäre daher unzulässig. Kommunale Regelungen dürfen gesetzlich eingeräumte Rechte weder verkürzen noch erschweren, sofern das Gesetz hierfür keine ausdrückliche Öffnungsklausel vorsieht. Eine solche besteht hier nicht.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das in § 50 GO NRW normierte Quorum von einem Fünftel der Ratsmitglieder verbindlich ist und nicht durch kommunale Regelungen abgeändert werden kann.

Ich werde euch auf dem Laufenden halten.

Euer Lokalpatriot Jens-Holger Pütz

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Ein Kommentar

  1. Susanna Lindner sagt:

    Da bin ich mal gespannt…wie die Großen so die Kleinen….

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